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Satzung

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf e.V.“

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf.
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die nicht dem genannten gemeinnützigen Zweck dient.


§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.


§ 4 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, der sie schriftlich bestätigt.
2. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer unehrenhaften Handlung oder vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstandes ist sofort wirksam.
3. In den Fällen der Ziffer 2 kann der Betroffene binnen einer Frist von einem Monat nach erhalt der Mitteilung gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei beiden durch Austritt.
5. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Gewinne

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen oder auf Rückübertragung von Sacheinlagen über den gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Einbringung hinaus.
4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal innerhalb von drei Jahren soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß berufen, wenn die Einberufung in mindestens einer Düsseldorfer Tageszeitung bekanntgemacht ist.
4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein mit relativer Mehrheit aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied leiten die Mitgliederversammlung.


§ 9 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

1. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu.
3. Beschlüsse kommen zustande durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Aufgaben des Schatzmeisters und die Aufgaben des Schriftführers können durch Beschluss des Vorstandes einem Mitglied des Vorstandes oder einem anderen Mitglied des Vereins übertragen werden.
3. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter berufen die Sitzungen des Vorstandes nach bedarf ein.
4. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
6. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde möglich.


§ 11 Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen. Seine Mitglieder werden jeweils für die Dauer eines Jahres berufen. Beschlüsse des Beirates sind schriftlich festzuhalten.


§ 12 Auflösung

1. Der Verein ist aufgelöst, wenn die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern beschlossen worden ist. Auflösungszeitpunkt ist der 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Mitgliederversammlung stattgefunden hat, die die Auflösung beschlossen hat.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Musiklebens in der Stadt Düsseldorf zu verwenden.


§ 13 Satzungsänderung

1. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen, sofern diese Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.
2. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam.
3. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich sein sollten, ist der Vorstand ermächtigt.


Diese Satzung ist in Düsseldorf in der Gründungsversammlung am 7. Dezember 1966 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 10. März 1972, am 29. März 1973, am 15. Oktober 1987, am 6. Februar 2001, am 19. Februar 2002 und am 30.11.2009 geändert worden.       

Robert Schumann Hochschule Düsseldorf Fischerstraße 110, 40476 Düsseldorf

Fon: +49.211.49 18 -0 www.rsh-duesseldorf.de